THG Prämie

THG-Prämie für Elektro-Kleinstfahrzeuge bis 45 km/h: Aktueller Stand (16. April 2024)
Seit dem 29. Juli 2023 sind E-Roller und E-Scooter bis 45 km/h leider nicht mehr für die THG-Prämie berechtigt.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat die Regelungen zur THG-Quote überarbeitet, um die Effizienz der Maßnahme zu verbessern und den Fokus auf Fahrzeuge mit einem höheren CO2-Einsparungspotenzial zu legen.

Ausnahmen:


Elektro-Kleinstfahrzeuge, die vor dem 29. Juli 2023 freiwillig zugelassen wurden, behalten ihren Anspruch auf die THG-Prämie für die Jahre 2022 und 2023.
Leichtelektromobile (L3e) und schnelle E-Scooter (L4e) mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h sind weiterhin förderfähig.

Auswirkungen:


Viele Besitzer von E-Rollern und E-Scootern bis 45 km/h verlieren die Möglichkeit, die THG-Prämie zu beantragen.
Der Markt für gebrauchte E-Kleinstfahrzeuge könnte einbrechen, da die Fahrzeuge ohne die Prämie weniger attraktiv werden.
Die Unternehmen, die THG-Quoten an Unternehmen verkaufen, müssen ihre Strategien anpassen, da sie weniger THG-Quoten aus E-Kleinstfahrzeugen generieren können.

Zukunft der THG-Prämie für E-Kleinstfahrzeuge:


Es ist noch unklar, ob und wann E-Kleinstfahrzeuge bis 45 km/h wieder für die THG-Prämie berechtigt sein werden.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) fordert, die Regelung zu überdenken und E-Kleinstfahrzeuge wieder in die THG-Quote einzubeziehen.

Argumente:


E-Kleinstfahrzeuge tragen zur Verkehrswende bei, da sie emissionsfrei sind und Autos ersetzen können.
Die THG-Prämie fördert den Kauf von E-Kleinstfahrzeugen, was wiederum den CO2-Ausstoß reduziert.

Fazit:


Die Aussetzung der THG-Prämie für E-Kleinstfahrzeuge bis 45 km/h ist ein Rückschlag für die Elektromobilität. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Regelung wieder überarbeitet wird.

Hinweis:

Die obigen Informationen basieren auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und können sich ändern. Es ist daher ratsam, sich vor der Beantragung der THG-Prämie für E-Kleinstfahrzeuge bei den zuständigen Behörden oder einem Experten zu informieren.

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Bericht erstellt am: 21.10.24 | Letzte Änderung: 21.10.24 14:34
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